Allgemeine Geschäftsbedigungen

 

  1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend;
    Zwischenverkauf und –vermietung bzw. –verpachtung sind vorbehalten.
  2. Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfalle angefallen wäre.
  3. Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und zu belegen.
  4. Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil entgeltlich tätig zu sein.
  5. Die Provision für Nachweis oder Vermittlung ist auf den jeweiligen Exposés angegeben. Hilfsweise gilt die ortsübliche Provision gemäß § 653 Abs. 2 BGB.
  6. Unser Provisionsanspruch entsteht sobald auf Grund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustande gekommen ist.
    Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Projekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird; schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen.
    Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt. Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
    Die Provision ist fällig und zahlbar bei Beurkundung eines beurkundungspflichtigen Vertrages, bzw. bei schriftlicher Ausfertigung eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages.
    Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande kommende Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
  7. Alle Zahlungsverpflichtungen aus einem vermittelten Vertrag, mit Ausnahme der Provisionszahlungsverpflichtungen, sind gegenüber dem Vertragspartner ohne unsere Einschaltung zu erfüllen.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand in Karlsruhe-Durlach.